Änderungen im Bayerischen Hochschulgesetz

Änderungen an Bayerischem Hochschulgesetz im SoSe 2020

Änderungen im Bayerischen Hochschulgesetz

16. Juli 2020Anna Hench

Um Studierende an bayerischen Hochschulen und Unis im Corona-Sommersemester 2020 zu unterstützen, hat der Bayerische Landtag am Mittwoch, den 8. Juli 2020 eine Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes beschlossen. Dadurch soll mehr Planungssicherheit und Flexibilität gewährleistet werden.

Wie die Uni Bamberg bereits auf Facebook mitgeteilt hat, ergeben sich aus einer Änderung des Bayerischen Hochschulgesetzes durch den Bayerischen Landtag Erleichterungen für den Studienablauf in Bayern. Dazu gehört, dass das Sommersemester 2020 hinsichtlich der in den Hochschulprüfungsordnungen festgelegten Regeltermine und Fristen nicht als Fachsemester gilt. Dadurch verschieben bzw. verlängern sich Regelstudienzeit-gebundene Termine und Fristen automatisch um ein Semester. Im Fall eines Nichtantritts zu Prüfungen gehen also keine Wiederholungsmöglichkeiten verloren.

Wissenschaftsminister Bernd Sibler erklärte bei einem Pressegespräch zur Vorstellung der Regelungen: „Dadurch eröffnen wir einerseits die Möglichkeit, dass Prüfungen und Leistungsnachweise im Sommersemester 2020 erbracht werden können, soweit das eben geht. Andererseits tragen wir den besonderen Umständen Rechnung: Studentinnen und Studenten, die Prüfungen nicht ablegen können, sollen keine Nachteile haben."

Das wirkt sich auch auf die BAföG-Förderung aus. Durch die Änderungen am Hochschulgesetz soll eine längere Förderungshöchstdauer beim BAföG-Bezug sichergestellt werden.

Darüber hinaus werden auch Master-Studierende durch die Änderungen entlastet. Wer im SoSe 2019, WS 19/20 oder SoSe 2020 sein Masterstudium aufgenommen hat, kann eine Frist-Verlängerung für den Nachweis noch ausstehender Zugangsvoraussetzungen um bis zu einem halben Jahr erhalten, wenn die Frist Corona-bedingt ohne Verschulden nicht eingehalten werden konnte. Wer für die Aufnahme seines Studiums besondere Qualifikationsvoraussetzungen nachweisen muss, kann je nach Beschluss der entsprechenden Hochschule den Nachweis maximal innerhalb eines Jahres nach Aufnahme des Studiums nachreichen. Dies gilt für die Immatrikulation zum WS 20/21 und zum SoSe 2021, wenn dieser Nachweis durch die Krise erschwert oder unmöglich war. Zudem erarbeitet das Wissenschaftsministerium aktuell eine Rechtsverordnung, die den Hochschulen in einem Modellversuch ermöglicht elektronische Fernprüfungen durchzuführen.

In der Pressemitteilung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 10. Juli 2020 sowie auf der Facebook-Seite der Uni Bamberg gibt es alle hier aufgeführten Infos auch nochmal zum Nachlesen. Wenn das mal keine guten Nachrichten sind!

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© StMWK
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